Rechtsdepesche: Herr Prof. Großkopf, Ihr Buch „Kompaktwissen Haftpflichtrecht. Die Vertragshaftung in der Pflege“ ist brandneu in zweiter Auflage erschienen. Was ist hieran das Besondere?
Prof. Dr. Volker Großkopf: Das Besondere an diesem Werkbuch ist, dass man die haftungsrechtliche Inanspruchnahme anhand der Anspruchsvoraussetzungen der vertraglichen Haftung darstellt. Grundsätzlich ist es so, dass der Kläger im Gesundheitswesen – das ist der Patient, das kann eine Krankenkasse sein – alle anspruchsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat, um Schadensersatz zu erhalten. Wenn man sich die Anspruchsvoraussetzungen anschaut, dann wird es bereits beim Behandlungsfehler schon relativ schwierig für die klagende Partei, diesen bewiesen zu erhalten. Und deswegen gewinnt in der Regel der Kläger den Prozess nur, wenn Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten hinzutreten. Aus diesem Grunde ist es für die Gesundheitseinrichtungen und die dort handelnden Personen extremst wichtig, die unterschiedlichen Beweiserleichterungen und deren Auswirkungen zu kennen. Und genau diese Beweiserleichterungen, oder die am häufigsten vorkommenden Beweiserleichterungen im Gesundheitswesen, werden in diesem Buch dargestellt, und zwar auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen, auf der sich die Beweiserleichterungen sozusagen auswirken.
Rechtsdepesche: Zum Beispiel?
Großkopf: Der Einsatz nicht hinreichend qualifizierten Personals führt zum Beispiel zu einer Beweiserleichterung. Einmal auf der Behandlungsfehlerebene: denn bereits der Einsatz des nicht hinreichend qualifizierten Personals stellt ein Fehlverhalten der Einrichtung dar. Und es wirkt sich aber auch auf der Kausalitätsebene beweiserleichternd aus: nämlich dahingehend, dass nicht mehr der Kläger beweisen muss, dass der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, sondern die Einrichtung muss sich entlasten und muss darlegen, dass dieser Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich auch eingetreten wäre, wenn entsprechend befähigtes Personal zum Einsatz gekommen wäre. Und so einen Beweis wird eine Einrichtung schlussendlich nicht führen können.
So, und das ist nun ein gutes Beispiel wie in diesem Buch vorgegangen wird: Der Beklagte, das heißt hier die Einrichtung respektive die Pflegekraft, wird sensibilisiert bezüglich der entsprechenden Beweiserleichterung, um diese in der Praxis nicht eintreten zu lassen. Und damit schlagen wir zwei Fliegen mit einer Klappe: zum einen verhindern wir nämlich dadurch die Inanspruchnahmen der Einrichtung und die Inanspruchnahmen gegenüber dem handelnden Personal und auf der anderen Seite verhindern wir aber auch Schadenssituationen, weil wir eben befähigtes Personal einsetzten. Und damit – und ich denke, das ist das oberste Ziel, das zu erreichen wäre – schaffen wir es, dass der Patient nicht zu Schaden kommt.
Und, um vielleicht noch eine Besonderheit des Buches zu nennen, wir nehmen unterschiedliche Perspektiven ein. Einmal die Perspektive des Klägers. Das ist natürlich für den Leser, für den Handelnden von großer Wichtigkeit, weil er sich sozusagen in diese Perspektive hinein versetzen kann und dann prospektiv in seiner Einrichtung entsprechend agieren kann, um genau die Fehler, die dort eintreten können, vorausschauend zu verhindern. Aber wir nehmen auch die Perspektive der Gesundheitseinrichtung oder des Sozialhilfeträgers ein, um auch hier entsprechend balanciert Schadenssituationen verhindern zu können.

Großkopf: Was ist neu an Ihrem Werkbuch gegenüber der vorherigen Auflage?
Großkopf: Neu an dem Buch ist, dass es zum einen komplett überarbeitet und erweitert worden ist und mit der neuesten Rechtsprechung versehen wurde. Aber auch, dass an den entsprechenden Stellen mit Videoclips gearbeitet wird, die über QR-Codes heruntergeladen werden können, um dann nochmal die Kerninhalte besser, quasi synaptisch, verknüpfen zu können. So kann über das Lesen auch hier nochmal ein visueller und audiovisueller Kontakt stattfinden.
Rechtsdepesche: Sie haben bereits ein Beispiel gemacht – welche Themenbereiche werden noch abgedeckt?
Großkopf: In dem Buch sind unzählige Praxisbeispiele aufgezählt, weil anhand dieser Praxisbeispiele natürlich der Transfer aus der Theorie in die Praxis viel besser vollzogen werden kann. Vielleicht wichtig vorherzuheben ist, dass ich die klassischen pflegerischen Problemfelder in diesem Buch aufgenommen habe. Dazu zählt natürlich das Dekubitalgeschwür, der Sturz als ein ganz elementares haftungsrechtliches Problem, die Hygiene, Dokumentation und der Personaleinsatz, den ich ja vorhin schon erwähnt hatte.
Rechtsdepesche: Können Sie noch einmal anhand eines anderen Problemfeldes erklären, wie es sich dort mit den Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Beweiserleichterung verhält?
Großkopf: Wir können uns jetzt einfach mal das Problemfeld Dekubitus herausgreifen, weil hieran ja in der Regel auch die pflegerische Qualität gemessen wird. Daran kann man sehr schön in dem Buch die Sichtweise des Klägers, bezogen auf die Feststellung des Behandlungsfehlers, abarbeiten. Der Kläger wird in einem Haftungsprozess, sprich nach einem aufgetretenen Dekubitus, darlegen wollen oder müssen, dass eine Abweichung des Soll-Zustandes vom Ist-Zustand stattgefunden hat. Das heißt, der Soll-Zustand ist das, was der Pfleger an Behandlung schuldet und der Patient wird dann sozusagen schauen müssen, was tatsächlich geleistet worden ist – also das wäre dann der Ist-Zustand. Um diesen Abgleich vorzunehmen, muss der Kläger auf die klassischen Beweismittel zurückgreifen – fünf an der Zahl – und das Beweismittel, das in solch einem Prozess in der Regel herangezogen wird, ist die Dokumentation.
Rechtsdepesche: Und die ist ja bekanntlich problembehaftet, da sie nicht immer fehlerfrei oder lückenlos angefertigt wird, richtig?
Großkopf: Genau, die Dokumentation ist in den Einrichtungen hoch belastet, weil in der Regel viel zu viel geschrieben wird, dadurch Widersprüchlichkeiten entstehen oder es werden Lücken aufgezeigt, also das Wesentliche wird eben nicht dokumentiert. So sehen Sie sehr schön, wie ein pflegerisches Problem sich mit einem tatsächlichen Problem verquickt.
Und das kann in einem Haftungsprozess, wie sich jetzt an diesem Beispiel herausstellt, zu einem Problem führen. Weil man mit dieser Dokumentation in der rückblickenden Betrachtung feststellen wird, ob sozusagen Ihre Handlungen, die Sie am Patienten vollzogen haben, dem Soll-Zustand entsprechen. Und wenn wir uns jetzt mal die Dekubitusprophylaxe anschauen, wird man sehen: Haben Sie ein entsprechendes Assessment durchgeführt, also die entsprechende notwendige Risikobetrachtung? Haben Sie den Patienten richtig eingestuft? Und wenn Sie dann zu einem Dekubitusrisiko gekommen sind – sind die erforderlichen Maßnahmen zur Kompensation dieses Risikos ergriffen worden? Sind sie durchgeführt worden? – All das wird abgeglichen mit dem, was sie tun müssen – also dem Soll-Zustand, und der ergibt sich aus dem anerkannten Stand der pflegerischen Wissenschaft und Forschung. All das, dieses Zusammenspiel, was sich jetzt relativ komplex anhört, ist in diesem Buch sehr gut aufgearbeitet, sodass Sie die Inhalte in Ihr eigenes Qualitätsmanagementsystem überführen können, um eben Schäden vom Patienten abwenden zu können.
Rechtsdepesche: Eine letzte Frage: An wen konkret richtet sich also das Buch?
Großkopf: Das Buch ist eigentlich ein Lehrbuch, das ich mit den Masterstudenten durcharbeite und daher ist es didaktisch sehr gut erprobt. Gerichtet ist das Buch an alle Hierarchieebenen des Gesundheitssystems, also es ist für eine Pflegedienstleitung genauso geeignet wie für eine Stations- oder Bereichsleitung, aber auch die am Krankenbett handelnde Pflegekraft, wenn ich das so sagen darf, wird hier ganz viele wertvolle Hinweise finden, die sie dann in ihrer täglichen Arbeit umsetzen kann.
Ich weiß, dass Ärzte, wenn sie das Wort Pflege hören, nicht gerne solche Bücher zur Hand nehmen. Aber durchaus auch für den ärztlichen Dienst ist dieses Buch bestens geeignet und ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn das Buch auch im Unterrichtskontext zum Einsatz gebracht werden kann. Wie gesagt, ich setze es in meinem Masterstudium ein, aber den einen oder anderen Aspekt und viele Inhalte können bereits in den Krankenpflegeschulen eingebracht werden, sodass hier ein nachhaltiger Lerntransfer sichergestellt werden kann.
Rechtsdepesche: Herr Prof. Dr. Großkopf, herzlichen Dank für das Gespräch.
Das Buch „Komptaktwissen Haftpflichtrecht. Die Vertragshaftung in der Pflege“ in zweiter Auflage kann hier im Shop erworben werden.