Denise Schattler fragt: Den Mitarbeitern unseres Pflegedienstes stehen im Jahr 26 Urlaubstage zu. Einigen genügt dies nicht, da sie regelmäßig den Sommer bei ihren Familien im Ausland verbringen. Diese Reisen verschlingen dann den gesamten Jahresurlaub, sodass für die übrige Zeit des Jahres keine freien Tage mehr verfügbar sind. Kann in solchen Fällen nicht auch unbezahlter Urlaub genommen werden?
Antwort der Redaktion: Ein allgemeiner Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nicht. Allerdings finden sich für besondere Fälle spezielle gesetzliche Regelungen, nach denen bestimmte persönliche Leistungshindernisse des Arbeitnehmers, die im Sinne von § 616 BGB nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, den Arbeitgeber verpflichten eine Freistellung zu gewähren: So sieht § 45 Abs. 3 und Abs. 5 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen für Zeiten, in denen Arbeitnehmer der Arbeit wegen der Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes eine Freistellung von der Arbeitsleistung vor. Des Weiteren haben Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Bisweilen sehen auch Tarifverträge Regelungen über unbezahlte Freistellungen vor, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Entsprechendes kann in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Greifen keine Sonderregelungen aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine unbezahlte Freistellung mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich auszuhandeln. Derartige Vereinbarungen sollten im Interesse des Arbeitnehmers schriftlich beschlossen werden. Für die vereinbarte Dauer ruhen dann regelmäßig die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages. Zu beachten ist unbedingt, dass der Versicherungsschutz für die Sozialversicherungen nur für 4 Wochen fortbesteht. Überschreitet die unbezahlte Freistellung diesen Zeitraum droht der Verlust des Versicherungsschutzes; der Arbeitnehmer muss sich daher rechtzeitig mit seiner Krankenversicherung in Verbindung setzen und private Vorsorge treffen.