Sprechstundenbedarf
Als Sprech­stun­den­be­darf gelten nur Arznei­stoffe, Verband­mit­tel oder Medizin­pro­dukte, die für mehr als einen Patien­ten gedacht sind und für die Behand­lung in der Praxis, beim Hausbe­such bzw. für Notfälle vorge­hal­ten werden.Bild: © Shock­mo­tion | Dreamstime.com

Was ist als Sprech­stun­den­be­darf verord­nungs­fä­hig?

Die SSB-Verord­nun­gen sind in jeder Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung (KV) durch entspre­chende SSB-Verein­ba­run­gen geregelt. Meistens werden in Form von Positiv- und Ausschluss­lis­ten die Produkte und Produkt­grup­pen genannt, die in der jewei­li­gen KV als SSB verord­nungs­fä­hig oder davon ausge­schlos­sen sind.

Die Regelun­gen unter­schei­den sich von KV zu KV und sind nicht immer eindeu­tig formu­liert. Die SSB-Verein­ba­run­gen werden in unregel­mä­ßi­gen Abstän­den überar­bei­tet oder auch durch Ergän­zungs­ver­ein­ba­run­gen aktua­li­siert.

Einschrän­kun­gen der Anlage III und Anlage V (Medizin­pro­dukte) der Arznei­mit­tel-Richt­li­nie sowie des Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab (EBM) in den Allge­mei­nen Bestim­mun­gen Nr. 7 Kosten sind zu beach­ten. Im EBM findet man hier u.a. nähere Infor­ma­tio­nen zu den in den jewei­li­gen Abrech­nungs­zif­fern enthal­te­nen, d.h. nicht getrennt berech­nungs­fä­hi­gen Kosten.

Wie erfol­gen Prüfun­gen des Sprech­stun­den­be­darfs?

SSB-Verord­nun­gen unter­lie­gen dem Wirtschaft­lich­keits­ge­bot und können in den meisten KVn im Rahmen der statis­ti­schen Auffäl­lig­keits­prü­fun­gen zusam­men mit den anderen Arznei­mit­tel-Verord­nun­gen geprüft werden. Viel häufi­ger sind aller­dings Einzel­fall­prü­fun­gen wegen unzuläs­si­ger Verord­nung von SSB. So ärgern sich die Praxen in der KV Nordrhein über mehr als 15.000 Prüfan­träge pro Jahr.

Bei der Fülle unter­schied­li­cher Produkte unter­lau­fen im Praxis­all­tag immer wieder Fehler bei SSB-Verord­nun­gen. Mit einer Antrags­stel­lung durch die Kranken­kas­sen oder die Rezept­stelle Duder­stadt als beauf­tragte Stelle bei den Prüfungs­stel­len kann regel­mä­ßig inner­halb von zwölf Monaten nach Abschluss des Quartals, in dem die Verord­nun­gen ausge­stellt wurden, gerech­net werden.

Sie ist aber auch noch bis zu 2 Jahre nach Quartals­ende möglich. Aufgrund dieser Verzö­ge­rung kann es bei einer fehler­haf­ten Verord­nung auch in den Folge­quar­ta­len zu Prüfan­trä­gen kommen. In der Regel sind die poten­zi­el­len Regress­sum­men eher gering. Sie können aber gerade bei Verbands­stof­fen durch­aus vier- bzw. fünfstel­lige Dimen­sio­nen errei­chen.

Was kann man zur Präven­tion von Prüfri­si­ken am Beispiel von Verband­stof­fen und Wundauf­la­gen konkret unter­neh­men?

  • Über den SSB verord­nete Verband­mit­tel sind ausschließ­lich für die Versor­gung in der Praxis oder im Rahmen von Hausbe­su­chen vorge­se­hen. Weiter­ver­ord­nun­gen sind auf den Namen des Patien­ten auszu­stel­len.
  • Generell sind SSB-Verord­nun­gen nicht für die beleg­ärzt­li­che Versor­gung sowie für die Behand­lung von Privat- oder BG-Patien­ten möglich.
  • Schauen Sie in die Anlagen zur SSB-Verein­ba­rung Ihrer KV, ob von Ihnen zur Verord­nung vorge­se­hene Verband­mit­tel expli­zit als über den SSB verord­nungs­fä­hig einge­stuft werden. Wenn das von Ihnen zur Verord­nung vorge­se­hene Produkt nicht erwähnt wird, jedoch ein Vergleich­ba­res, ist ein Analog­schluss zur Verord­nungs­fä­hig­keit in aller Regel nicht gegeben!
  • Wenn Sie sich unsicher sind, ob das Verband­mit­tel über den SSB verord­net werden kann, fragen Sie schrift­lich bei der KV an. Die meisten KV bieten einen entspre­chen­den Service für solche Fälle an.
  • Stellen Sie sicher, dass das Verband­mit­tel für das Wundsta­dium geeig­net ist und zur Größe der Wunde passt.
  • Bei Nachver­ord­nun­gen sollten die verein­barte Liege­zeit mit dem tatsäch­li­chen Verbrauch abgegli­chen werden. Der verord­nete Sprech­stun­den­be­darf sollte zur Zahl der Behand­lungs­fälle bzw. zur Zahl der erbrach­ten Leistun­gen der Wundver­sor­gung sowie zur Praxis­aus­rich­tung in einem angemes­se­nen Verhält­nis stehen.
  • Ggf. sind Groß-/Bündel­pa­ckun­gen über den Herstel­ler oder Großhänd­ler zu bezie­hen (z. B. Verband­mit­tel).

Wie lassen sich SSB-Prüfri­si­ken minimie­ren? Tipps für die Praxis

Die Prüfri­si­ken für SSB-Verord­nun­gen lassen sich effek­tiv minimie­ren, wenn man sich auf ein genau festge­leg­tes und überschau­ba­res Sorti­ment als praxis­in­terne Positiv­liste festlegt. Bei neuen Produk­ten lohnt sich der kleine zeitli­che Mehrauf­wand, die Verord­nungs­fä­hig­keit im Rahmen des SSB durch einen Blick in die entspre­chende Verein­ba­rung zu prüfen und ggf. sich bei der KV rückzu­ver­si­chern.

Broschüre zur Verord­nung von Sprech­stun­den­be­darf:

https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/verordnungen/ssb_broschuere2023.pdf

Quelle: Dr. med. Georg Lübben, AAC Praxis­be­ra­tung AG