Sachverhalt
In einem Rechtsstreit vor dem AG Frankfurt stand die Verlängerung einer Genehmigung zum Anbringen von Bettseitenteilen im Streit. Eine derartige Genehmigung wurde von dem Sohn einer Heimbewohnerin – der zugleich ihr Betreuer war – bereits im Vorjahr für die Dauer von 12 Monaten erwirkt (AG Frankfurt vom 29.11.2012 – Az.: 49 XVII 3023/11). Die Betroffene war in der Lage sich eigenständig aus einem Sessel zu erheben oder an den Rand ihres Bettes zu gelangen. Dies hat sich durch den persönlichen Eindruck, den sich das Betreuungsgericht während der Anhörung verschafft hat, bestätigt.
Entscheidung
Der Antrag auf Genehmigung der Anbringung von Bettseitenteilen ist zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bettseitenteile einen Aufenthaltswechsel verhindern und den Bewegungsradius der Betroffenen einschränken. Sie ist aufgrund der Begrenzungen weder in der Lage, sich einen Gehwagen oder einen Rollstuhl heranzuziehen noch nach etwaigen Gegenständen, welche sich außerhalb des eng umgrenzten Bereichs um das Bett befinden, zu greifen.
Eine rechtswirksame Einwilligung in die hiermit verbundene Freiheitsentziehung konnte die Betroffene aufgrund ihres Gesundheitszustands persönlich nicht erteilen, sodass es in jedem Fall der (genehmigungspflichtigen) Einwilligung des Betreuers bedurfte.
Es wurde in der Entscheidung klar hervorgehoben, dass rein präventive Maßnahmen ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht in keinem Fall rechtfertigen können. Außerdem erteilte das Gericht der betreuungsgerichtlichen Tendenz, das Anbringen von Bettgittern aus Kostengründen oder Personalnot weniger streng zu beurteilen, eine klare Absage. Wirtschaftliche Erwägungen dürfen bei der Suche nach milderen Mitteln grundsätzlich keine Rolle spielen – lautete das klare Votum des AG Frankfurt.
Auch der BGH hat zu Haftungsfragen in vergleichbaren Sachverhaltskontexten ausgeführt, dass Maßnahmen zur Sturzprophylaxe in einem Pflegeheim „üblich“ sein müssen. In diesem Sinne zählt es zum üblichen Standard, dass Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird beispielsweise die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts oder die Gewährung von Sitzwachen während der Nacht gerechnet.
Im Ergebnis ist es also die Aufgabe des Betreuers im Rahmen seines Aufgabenkreises dafür zu sorgen, dass die Pflegeeinrichtung der betreuten Person die entsprechenden alternativen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Ist die Pflegeeinrichtung hierzu nicht bereit, so ist ein anderes Pflegeheim für die betroffene Person zu suchen. Im Einzelfall sind für zusätzliche Hilfsmittel zur Vermeidung von schweren Folgen eines Sturzes zum Wohl der betreuten Person auch deren eigene finanzielle Mittel zu verwenden, bevor in das Grundrecht der Freiheit des Pflegebedürftigen eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist daher die Genehmigung zum Anbringen der Bettseitenteile versagt worden.