
Viele Ärzte fragen uns, welcher Versicherungsschutz dabei im Rahmen ihrer Berufshaftpflichtversicherung besteht. Folgend haben wir deshalb einige Informationen dazu zusammengefasst:
Behandlung als niedergelassener Arzt
Niedergelassene Ärzte in eigener Praxis genießen automatisch Versicherungsschutz.
Ehrenamtliches Engagement
Ärzte, die sich ehrenamtlich in der Versorgung von Flüchtlingen engagieren, genießen Versicherungsschutz für alle ambulanten konservativen Behandlungen – vorausgesetzt, es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei HDI. Wichtig: Der Versicherungsschutz gilt nachrangig zu ggfs. anderweitig bestehenden Versicherungen. Das bedeutet: Kommt es zu einem Schadenfall und kann dieser über eine andere Versicherung reguliert werden, so muss der Versicherte davon auch Gebrauch machen. Dies gilt sowohl für privatrechtliche Ansprüche als auch für mögliche Regressansprüche bei grob fahrlässigem Verhalten des Behandelnden.
Honorarärztliches Engagement
Für Ärzte, die Flüchtlinge und Asylbewerber honorarärztlich versorgen, ist ein Versicherungsschutz für die freiberufliche Tätigkeit erforderlich.
Angestellte Ärzte mit einer freiberuflichen Nebentätigkeit sollten ihren aktuellen Versicherungsschutz prüfen lassen und im Bedarfsfall anpassen.
Für weitere Auskünfte zum beruflichen Haftpflichtschutz für die ärztliche Tätigkeit steht Ihnen Ihr Versicherungsbetreuer oder unser Themenpartner gerne zur Verfügung.